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Art. 70

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original

(Art. 18 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Bst. c BPG)

  1. Dienstkleider, die die Angestellten zu tragen verpflichtet sind, werden unentgeltlich abgegeben, insbesondere wenn:
    1. die Angestellten im Verkehr mit der Öffentlichkeit kenntlich zu machen sind;
    2. sie der Witterung besonders ausgesetzt sind;
    3. die Kleider durch den Dienst stark verunreinigt, abgenützt oder beschädigt werden;
    4. sie besonderen Sicherheitsvorschriften zu entsprechen haben.
  2. In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b oder c kann an Stelle der Abgabe von Dienstkleidern eine Entschädigung ausgerichtet werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.
  3. Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihre Bereiche.

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