(Art. 4 Abs. 2 Bst. i und 31 Abs. 2 BPG)
Der angestellten Person werden Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung vergütet, wenn:
1. in einer Betreuungsstätte oder einem Tageselternverein, die ein teil- oder vollzeitliches Betreuungsangebot für Kinder im Vorschulalter anbieten, oder
2. durch Privatpersonen, mit denen ein der Sozialversicherungspflicht unterstelltes Vertragsverhältnis besteht; und
d.2 das gemeinsame jährliche Bruttoeinkommen der in einer Lebensgemeinschaft lebenden Personen nach Buchstabe a oder das jährliche Bruttoeinkommen der alleinstehenden erziehungsberechtigten Person, jeweils einschliesslich des 13. Monatslohns, nicht höher als 240 000 Franken ist.
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