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Art. 78a

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original

(Art. 19 Abs. 3, 4 und 6 Bst. b BPG)

  1. Personen, die eine Entschädigung nach Artikel 78 Absätze 1–2biserhalten oder erhalten haben, müssen ihrem früheren Arbeitgeber unverzüglich melden, wenn sie während der Zeit, für die sie eine Entschädigung erhalten oder erhalten haben, eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
  2. Erzielen Personen während der Zeit, für die sie eine Entschädigung nach Artikel 78 Absätze 1–2biserhalten oder erhalten haben, ein Einkommen aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit, so müssen sie denjenigen Anteil der Entschädigung zurückzahlen, der der Dauer der Überlappung von Entschädigungsdauer und der neuen Erwerbstätigkeit entspricht.
  3. Die zurückzuzahlende Entschädigung vermindert sich um die Differenz zwischen der ausbezahlten Entschädigung und dem Einkommen aus der neuen Erwerbstätigkeit, sofern das neue Einkommen tiefer als die Entschädigung nach Artikel 78 Absätze 1–2bisist.

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