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Art. 82

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

  1. Die mit dem Aufenthalt im Ausland und mit der ausgeübten Funktion entstandenen Auslagen werden den Angestellten vergütet.
  2. Bei der Festsetzung der Vergütung von Auslagen werden die Mehr- und Minderkosten, die durch den Aufenthalt im Ausland entstehen, in angemessener Weise berücksichtigt.
  3. Die Mehrkosten werden namentlich vergütet in Form von:
    1. Spesenentschädigung;
    2. positivem Kaufkraftausgleich;
    3. Pauschalen für Öffentlichkeitsarbeit.
  4. Als Minderkosten werden berücksichtigt:
    1. Steuerfreiheit;
    2. negativer Kaufkraftausgleich.

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