172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original
(Art. 18 Abs. 2 BPG)
Die mit dem Aufenthalt im Ausland und mit der ausgeübten Funktion entstandenen Auslagen werden den Angestellten vergütet.
Bei der Festsetzung der Vergütung von Auslagen werden die Mehr- und Minderkosten, die durch den Aufenthalt im Ausland entstehen, in angemessener Weise berücksichtigt.
Die Mehrkosten werden namentlich vergütet in Form von:
Spesenentschädigung;
positivem Kaufkraftausgleich;
Pauschalen für Öffentlichkeitsarbeit.
Als Minderkosten werden berücksichtigt:
Steuerfreiheit;
negativer Kaufkraftausgleich.
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