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Art. 88f

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original

(Art. 32k BPG)

  1. Personen, die sich vor dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 AHVG1pensionieren lassen, können eine Überbrückungsrente beziehen.2 1bis. Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung der Überbrückungsrente, wenn die angestellte Person: a. freiwillig ganz oder teilweise pensioniert wird; b. das 62. Altersjahr vollendet hat; c. unmittelbar vor der Pensionierung mindestens fünf Jahre bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f oder g BPG oder in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 gearbeitet hat; d. in einer Funktion tätig war, die während mindestens fünf Jahren mit einer andauernd hohen physischen oder psychischen Belastung verbunden ist; und e. die Ausrichtung einer ganzen oder halben Überbrückungsrente verlangt.3 1ter. Tätigkeiten mit einer andauernd hohen physischen oder psychischen Belastung nach Absatz 1bisBuchstabe d liegen in den folgenden Fällen vor: a. Tätigkeiten mit physikalischen, chemischen oder biologische Einflüssen, die zu einer Gesundheitsgefährdung führen können; b. Tätigkeiten in einer schwierigen Arbeitsumgebung, namentlich bei extremen Temperaturen, rauen klimatischen Bedingungen oder schlechten Lichtverhältnissen; c. Tätigkeiten mit erhöhten Belastungen für den Bewegungsapparat; d. Tätigkeiten mit einer erhöhten Unfallgefahr; e. stark repetitive, einseitige oder emotional belastende Tätigkeiten, die zu einer hohen psychischen Belastung führen können; f. Tätigkeiten mit belastenden Arbeitszeiten, wie Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen (Art. 10b ) oder Nachtarbeit.4 1quater. Das EFD legt im Einvernehmen mit den Departementen die Funktionen fest, bei deren Ausübung ein Anspruch auf Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente besteht.5
  2. Die ganze Überbrückungsrente entspricht höchstens der maximalen einfachen AHV-Altersrente.
  3. Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Kosten einer Überbrückungsrente werden die Anzahl Anstellungsjahre, der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während der Anstellungsjahre und der prozentuale Anteil der zu beziehenden reglementarischen Altersrente berücksichtigt.
  4. Für die Berechnung der Anstellungsjahre und des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades zählen die Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1, sofern sie nicht während mehr als drei Jahren unterbrochen werden. Angebrochene Anstellungsjahre werden nach Vollendung des sechsten Monats als ganze Anstellungsjahre angerechnet. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die damit verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt.6
  5. Die prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente richtet sich nach Anhang 1. Sie wird bei einer vorzeitigen Pensionierung nach dem vollendeten 62. Altersjahr für jedes Jahr, das bis zum vollendeten 25. Anstellungsjahr fehlt, um einen Fünfundzwanzigstel gekürzt.
  6. Die Verwaltungseinheit, bei der die angestellte Person unmittelbar vor der vorzeitigen Pensionierung gearbeitet hat, prüft die Anspruchsvoraussetzungen und berechnet den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad dieser Person.

Footnotes

  1. SR 831.10

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2017 6209).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2017 6209).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2017 6209).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

1 commentary

N1.Anhebung des Rücktrittsalters und Überbrückungsrente

Mit der Revision der VPABP von 2019 wurde das besondere Rücktrittsalter von 60 Jahren aufgehoben und auf das ordentliche Pensionierungsalter erhöht. Die VPABP sieht weiterhin vor, dass der Arbeitgeber die Überbrückungsrente gemäss Art. 88f BPV finanziert. Für Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere schreibt die VPABP zudem zusätzliche Beiträge zugunsten der beruflichen Vorsorge vor. Für vor dem 1. Januar 2020 betroffene Personen enthalten die VPABP spezielle Übergangsbestimmungen.

Der Arbeitgeber finanzierte die reglementarische Überbrückungsrente vollständig, sofern das Arbeitsverhältnis im ordentlichen Rücktrittsalter beendet wurde (aArt. 6 i.V.m. aArt. 2 Bst. a Ziff. 1 VPABP). Des Weiteren bezahlte der Arbeitgeber neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten der beruflichen Vorsorge (aArt. 3 Abs. 1 i.V.m. aArt. 2 Bst. a Ziff. 1 VPABP). In Art. 8 ff. VPABP wurden die damaligen Übergangsbestimmungen erlassen (vgl. BVGE 2015/22 E. 5.1; Urteil des BVGer A-5627/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2 f.). Im Rahmen der Änderung der VPABP vom 10. April 2019 (AS 2019 1235), die am 1. Mai 2019 resp. 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wurde das Rentenalter der besonderen Personalkategorien auf das ordentliche Pensionierungsalter erhöht. Die Bestimmung von aArt. 5 VPABP zum ordentlichen Rücktrittsalter von 60 Jahren wurde aufgehoben. Die aktuelle Fassung der VPABP sieht vor, dass der Arbeitgeber für Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere zusätzliche Beiträge zugunsten der beruflichen Vorsorge leistet, soweit diese nicht gemäss Art. 4 VPABP wegfallen, und die Überbrückungsrente nach Art. 88f BPV finanziert (Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. a Ziff. 1 VPABP und Art. 2 Abs. 2 V Mil Pers). Des Weiteren erhalten Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere grundsätzlich zehn Kompensationstage pro Jahr (Art. 6a Abs 2 i.V.m. Art. 2 Bst. a Ziff. 1 VPABP und Art. 2 Abs. 2 V Mil Pers). Die neuen Übergangsbestimmungen in Art. 9a VPABP statuieren, dass für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Art. 2 VPABP, die vor dem 1. Januar 2020 das
Der Arbeitgeber finanzierte die reglementarische Überbrückungsrente vollständig, sofern das Arbeitsverhältnis im ordentlichen Rücktrittsalter beendet wurde (aArt. 6 i.V.m. aArt. 2 Bst. a Ziff. 1 VPABP). Des Weiteren bezahlte der Arbeitgeber neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten der beruflichen Vorsorge (aArt. 3 Abs. 1 i.V.m. aArt. 2 Bst. a Ziff. 1 VPABP). In Art. 8 ff. VPABP wurden die damaligen Übergangsbestimmungen erlassen (vgl. BVGE 2015/22 E. 5.1; Urteil des BVGer A-5627/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2 f.). Im Rahmen der Änderung der VPABP vom 10. April 2019 (AS 2019 1235), die am 1. Mai 2019 resp. 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wurde das Rentenalter der besonderen Personalkategorien auf das ordentliche Pensionierungsalter erhöht. Die Bestimmung von aArt. 5 VPABP zum ordentlichen Rücktrittsalter von 60 Jahren wurde aufgehoben. Die aktuelle Fassung der VPABP sieht vor, dass der Arbeitgeber für Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere zusätzliche Beiträge zugunsten der beruflichen Vorsorge leistet, soweit diese nicht gemäss Art. 4 VPABP wegfallen, und die Überbrückungsrente nach Art. 88f BPV finanziert (Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. a Ziff. 1 VPABP und Art. 2 Abs. 2 V Mil Pers). Des Weiteren erhalten Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere grundsätzlich zehn Kompensationstage pro Jahr (Art. 6a Abs 2 i.V.m. Art. 2 Bst. a Ziff. 1 VPABP und Art. 2 Abs. 2 V Mil Pers). Die neuen Übergangsbestimmungen in Art. 9a VPABP statuieren, dass für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Art. 2 VPABP, die vor dem 1. Januar 2020 das

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