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Art. 90

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original

(Art. 21 Abs. 1 Bst. b BPG)

  1. Das EFD stellt die Grundsätze auf über die Nutzung von Dienstwohnungen und den dafür zu entrichtenden Betrag.
  2. Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihren Bereich.

1 commentary

N1.Weisungen zur Entgeltberechnung bei Dienstwohnungen

Die Departemente regeln durch Weisungen die Einzelheiten für ihren Bereich, namentlich zur Berechnung des Entgelts (u. a. nach Grundfläche und Quadratmeterpreis unter Berücksichtigung des örtlichen Mietzinsniveaus sowie besonderer Vor- oder Nachteile), zur Regelung der Nebenkosten sowie zur Anerkennung und Anmietung externer Wohnungen als Dienstwohnungen.

Gleichwohl legte der Bundesrat fest, dass die Grundsätze über die Nutzung von Dienstwohnungen und den dafür zu entrichteten Betrag vom EFD aufzustellen sind (Art. 90 Abs. 1 BPV) und die Departemente die Einzelheiten für ihren Bereich zu regeln haben (Art. 90 Abs. 2 BPV). In diesem Sinne legte das EFD fest, dass die angestellte Person ein Entgelt und Nebenkosten für die Nutzung einer Dienstwohnung schuldet. Das Entgelt berechnet sich nach der Grundfläche der Wohnung, multipliziert mit einem Quadratmeterpreis. Es wird unter Berücksichtigung des örtlichen Mietzinsniveaus und der besonderen Vor- und Nachteile der Wohnung festgelegt (vgl. Art. 59 Abs. 1 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001 [VBPV, SR 172.220.111.31]). Zudem statuierte das EFD, dass es Richtlinien über das Entgelt für die Nutzung der Dienstwohnung und die Nebenkosten erlässt (vgl. Art. 59 Abs. 2 VPBV; vgl. zur Verbindlichkeit der RL EFD Urteil A-2694/2015 E. 5.2.3). Danach können bei ausgewiesenem Bedarf auf der Grundlage spezifischer Weisungen der Verwaltungseinheiten, Wohnungen auch bei Privaten oder bei Wohnbaugenossenschaften des Bundes gemietet und als Dienstwohnungen anerkannt werden (Ziff.
Gleichwohl legte der Bundesrat fest, dass die Grundsätze über die Nutzung von Dienstwohnungen und den dafür zu entrichteten Betrag vom EFD aufzustellen sind (Art. 90 Abs. 1 BPV) und die Departemente die Einzelheiten für ihren Bereich zu regeln haben (Art. 90 Abs. 2 BPV). In diesem Sinne legte das EFD fest, dass die angestellte Person ein Entgelt und Nebenkosten für die Nutzung einer Dienstwohnung schuldet. Das Entgelt berechnet sich nach der Grundfläche der Wohnung, multipliziert mit einem Quadratmeterpreis. Es wird unter Berücksichtigung des örtlichen Mietzinsniveaus und der besonderen Vor- und Nachteile der Wohnung festgelegt (vgl. Art. 59 Abs. 1 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001 [VBPV, SR 172.220.111.31]). Zudem statuierte das EFD, dass es Richtlinien über das Entgelt für die Nutzung der Dienstwohnung und die Nebenkosten erlässt (vgl. Art. 59 Abs. 2 VPBV; vgl. zur Verbindlichkeit der RL EFD Urteil A-2694/2015 E. 5.2.3). Danach können bei ausgewiesenem Bedarf auf der Grundlage spezifischer Weisungen der Verwaltungseinheiten, Wohnungen auch bei Privaten oder bei Wohnbaugenossenschaften des Bundes gemietet und als Dienstwohnungen anerkannt werden (Ziff.

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