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Art. 94c

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original

(Art. 20 BPG)

  1. Die Angestellten dürfen nicht öffentlich bekannte Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, nicht verwenden, um für sich oder andere einen Vorteil zu erlangen.
  2. Verfügen Angestellte insbesondere über nicht öffentlich bekannte Informationen, deren Bekanntwerden den Wert von Effekten und Devisen in voraussehbarer Weise beeinflussen kann, so dürfen sie keine Eigengeschäfte mit solchen Effekten oder Devisen tätigen. Der Kauf von Devisen zur Deckung des täglichen Bedarfs ist jederzeit gestattet.
  3. Als Eigengeschäft gilt jedes Rechtsgeschäft:
    1. das Angestellte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder auf Rechnung einer Drittperson tätigen;
    2. das Angestellte für nahestehende Personen veranlassen; oder
    3. für das Angestellte eine Drittperson einschalten, insbesondere um ihre Identität zu verschleiern.
  4. Vorbehalten bleiben die Gesetzgebung zu den Finanzmarktinfrastrukturen und das Strafrecht.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

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