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Anhang 3

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original

(Art. 79 Abs. 1bis)

Bemessung der Entschädigung bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  1. Die Bemessung der Entschädigung bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 78) richtet sich nach der folgenden Tabelle:
Anstellungsdauer in JahrenEntschädigung in Monatslöhnen
0–9keine Entschädigung
10–151 Monatslohn
16–202 Monatslöhne
21–243 Monatslöhne
über 254 Monatslöhne
LebensalterEntschädigung in Monatslöhnen
Unter 40 Jahrenkeine Entschädigung
40–45 Jahre1 Monatslohn
46–50 Jahre2 Monatslöhne
51–55 Jahre3 Monatslöhne
über 55 Jahren4 Monatslöhne
  1. Die der Anstellungsdauer und dem Lebensalter entsprechenden Entschädigungen werden zusammengezählt.
  2. Liegen triftige Gründe vor, namentlich eine soziale Härte, so kann die nach Absatz 1 ermittelte Entschädigung auf maximal 12 Monatslöhne erhöht werden.
  3. Unterbrüche bei der Anstellungsdauer werden nicht beachtet, sofern sie die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen.
  4. Angebrochene Anstellungs- und Lebensjahre werden aufgerundet.

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