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Art. 26

172.220.111.31VBPVDepartmental Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original

(Art. 63 BPV)

  1. Als massgebender Verdienst gelten: a. für die durch Berufsunfall invalid gewordene angestellte Person: 1.1 der letzte Lohn, den sie vor dem Unfall bezogen hat (einschliesslich Ortszuschlag, Familienzulage, ergänzende Leistungen zur Familienzulage und Teuerungsausgleich), 2.2 die nach den Artikeln 46 und 49 BPV im Jahr vor dem Unfall ausgerichteten Funktionszulagen und Leistungsprämien sowie die nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Absatz 2 BPV bezogenen Vergütungen, 3.3 die Lohnentwicklungen nach Artikel 39 Absatz 1 BPV, die sie in den drei auf den Unfall folgenden Jahren erwarten durfte, 4. die Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50 BPV, 5. Sonderzulagen nach Artikel 48 BPV; b. für überlebende Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen: 1. mit Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und SUVA, mit Kindern: 100 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, 2. mit Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 85 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, 3. ohne Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 65 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a; c. für Waisen 10 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, wenn der überlebende Elternteil keinen Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA hat; d. für Vollwaisen je 20 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a.
  2. Bei Abweichungen vom Lohnsystem der Bundesverwaltung wird der massgebende Verdienst im Einvernehmen mit dem EPA festgelegt.
  3. Die Leistungen bei Berufsunfall und bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit werden nur so lange ausgerichtet, als die betroffene angestellte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartner oder Lebenspartnerin und Kinder Leistungsansprüche gegenüber der Pensionskasse des Bundes geltend machen können.
  4. Stirbt die angestellte Person an den Folgen eines Berufsunfalls, so erhalten die Hinterlassenen einen Beitrag in der Höhe von 5000 Franken an die Bestattungskosten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811).

  2. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 796).

  4. SR 831.10

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