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Art. 38

172.220.111.31VBPVDepartmental Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original

(Art. 67 BPV)

  1. Angestellten im Monatslohn dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
  2. Ausnahmsweise können Ferien abgegolten werden, wenn:
    1. sie vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können;
    2. das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an eine längere Abwesenheit aufgelöst wird.
  3. Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.

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