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Art. 40

172.220.111.31VBPVDepartmental Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original

(Art. 68 BPV)

  1. Den Angestellten kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und des Urlaubszwecks bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden.
  2. Bezahlter Urlaub kann insbesondere für die folgenden Aktivitäten gewährt werden:
    1. aktive Teilnahme oder Mitwirkung an bedeutenden Kultur- oder Sportanlässen: die erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr;
    2. Tätigkeit in Berufsverbänden des Bundespersonals:
    1. für den Zentralpräsidenten oder die Zentralpräsidentin: die erforderliche Zeit, bis 40 Arbeitstage pro Jahr, 2. für die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Zentralvorstandes: die erforderliche Zeit, bis 20 Arbeitstage pro Jahr, 3. für übrige Funktionäre und Funktionärinnen: die für die Tätigkeit in Organen des Verbandes erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr; c. Ausübung eines öffentlichen Amtes: die erforderliche Zeit, bis 15 Arbeitstage pro Jahr; d. Weiterbildung, insbesondere gewerkschaftlicher Natur: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage innerhalb von 2 Jahren; e. Auslandeinsätze im Freiwilligenkorps für Katastrophenhilfe sowie im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste: die erforderliche Zeit, bis 6 Monate innerhalb von 2 Jahren; f. Teilnahme an internationalen Sportwettkämpfen: die erforderliche Zeit, bis 30 Arbeitstage pro Jahr; g.1 Teilnahme an Angeboten von «Jugend-und-Sport» (J+S) in einer Leitungsfunktion und Teilnahme an J+S-Kaderkursen sowie an Kaderkursen von Partnerverbänden von J+S: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage pro Jahr.
  3. Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:
    1. 2 bei der eigenen Heirat, einschliesslich ziviler Trauung: 1 Arbeitstag;
    2. 3
    3. 4 für die Betreuung eines Familienmitglieds, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls, wenn die Betreuung durch die angestellte Person notwendig ist: die erforderliche Zeit, bis drei Arbeitstage pro Ereignis;
    4. beim Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, eines Elternteils oder Kindes: 3 Arbeitstage;
    5. beim Tod anderer Verwandter oder von Dritten zur Teilnahme an der Trauerfeier: die erforderliche Zeit, bis 1 Arbeitstag;
    6. bei Wohnungswechsel: die erforderliche Zeit, bis 1 Arbeitstag;
    7. bei Vorladung durch Behörden: die erforderliche Zeit, soweit der Termin nicht ausserhalb der Arbeitszeit angesetzt werden kann und es sich nicht um eine private Angelegenheit handelt;
    8. 5 für Kurzabsenzen wegen Arzt- oder Zahnarztbesuchen: die erforderliche Zeit für den Besuch und höchstens eine Stunde Reisezeit für Hin- und Rückweg, wobei die geleistete Arbeitszeit zusammen mit der Kurzabsenz die tägliche Sollarbeitszeit nicht überschreiten darf; werden planbare Arzt- oder Zahnarztbesuche ohne plausiblen Grund nicht auf Randzeiten oder freie Arbeitstage gelegt, so kann der Urlaub verweigert werden;
    9. 6 Teilnahme an der Delegiertenversammlung von PUBLICA.
  4. Die bezogenen Urlaubstage nach den Absätzen 2 und 3 werden an die Anstellungsdauer angerechnet.7 4bis. Nicht bezogene Urlaubstage nach den Absätzen 2 und 3 verfallen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschädigungslos.8
  5. Bei der Gewährung von Urlauben, insbesondere bei längeren unbezahlten Urlauben, wird die beurlaubte Person über die Beibehaltung der Sozialversicherung informiert und es werden mit ihr vereinbart:
    1. die Bedingungen der Wiederaufnahme der Arbeit;
    2. ob der Urlaub an die Anstellungsdauer angerechnet wird;
    3. ob und wie die berufliche Vorsorge sowie insbesondere die Beitragspflicht weitergeführt wird.
  6. Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird die Zahl der nicht bezogenen Urlaubstage auf das neue Arbeitsverhältnis übertragen.9

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 18. Nov. 2020 (AS 2020 5399). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 20. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 618).

  3. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 14. Mai 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 301).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811).

  7. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755).

  8. Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755).

  9. Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).

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