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Art. 49

172.220.111.31VBPVDepartmental Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original

(Art. 72 Abs. 2 Bst. d BPV)

  1. Den Angestellten werden die Umzugskosten vergütet, wenn:
    1. der Arbeitgeber einen neuen Arbeitsort zugewiesen hat; oder
    2. der Arbeitgeber den Bezug oder das Verlassen einer Dienstwohnung veranlasst.
  2. Erfolgt der Auszug aus einer Dienstwohnung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so werden keine Umzugskosten vergütet.
  3. Die Departemente regeln die Einzelheiten in ihrem Bereich.

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