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Art. 51c

172.220.111.31VBPVDepartmental Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original

(Art. 72 Abs. 2 Bst. f BPV)

  1. Angestellte, denen nicht mehr für die ganze vertragliche Sollarbeitszeit ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt wird, erhalten einen jährlichen Pauschalbetrag. Dieser beinhaltet die Abgeltung des Mietanteils der benutzten privaten Räumlichkeiten sowie der Kosten für Mobiliar, erhöhten Stromverbrauch, Kommunikationsmittel und allfälligen weiteren Aufwand.
  2. Die Pauschale gemäss Absatz 1 beträgt für Angestellte mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent je 20 Prozent in Form von mobilem Arbeiten geleisteter jährlicher Sollarbeitszeit 200 Franken pro Jahr. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sich die Pauschale entsprechend der geleisteten Sollarbeitszeit.

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