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Art. 63

172.220.111.31VBPVDepartmental Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original

(Art. 108 Abs. 2 BPV)

Der Begleitausschuss begleitet die Praxis bei der Entlöhnung sowie bei Arbeitszeit- und Urlaubsfragen insbesondere bezüglich:

  1. der Funktionsbewertung;
  2. der Anfangslöhne (Abweichungen vom Mittel) und der Lohnentwicklung;
  3. der Wahrung einer gewissen Einheitlichkeit des Lohngefüges im Vergleich unter den Bundesämtern und den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten;
  4. des zurückhaltenden Gebrauchs des Vorrangs der betrieblichen Bedürfnisse bei der gleitenden Arbeitszeit;
  5. der Anwendung des erweiterten Ermessensspielraums der Vorgesetzten bei der Gewährung von Urlaub.

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