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Art. 16

172.220.113PVO-ETHLegislation From Independent Enterprises And Institutions1 de jan. de 2002Fonte original

(Art. 8 BPG)

  1. Das Arbeitsverhältnis entsteht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch die zuständige Stelle und die anzustellende Person.
  2. Im Arbeitsvertrag sind mindestens zu regeln:
    1. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses;
    2. der Arbeitsbereich;
    3. die Probezeit;
    4. der Beschäftigungsgrad;
    5. der Lohn und die Form der Lohnzahlung;
    6. die berufliche Vorsorge;
    7. die Kündigungsfristen.
  3. Zusätzlich zum Arbeitsvertrag erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung.

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