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Art. 22b

172.220.113PVO-ETHLegislation From Independent Enterprises And Institutions1 de jan. de 2002Fonte original

(Art. 19 Abs. 4 BPG)

  1. Der Arbeitgeber kann der angestellten Person, die das 60. Altersjahr vollendet hat, die Leistungen nach Artikel 22a Absatz 3 sowie eine höhere Beteiligung an der Finanzierung der Überbrückungsrente, als nach Anhang 5 vorgesehen ist, auch dann erbringen, wenn:
    1. das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen oder personalpolitischen Gründen einvernehmlich aufgelöst wird; und
    2. kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–d und f oder Absatz 4 BPG vorliegt.
  2. Betriebliche oder personalpolitische Gründe bestehen namentlich dann, wenn:
    1. beabsichtigt wird, die Stelle aufzuheben;
    2. eine nachhaltige Nachfolgeregelung umgesetzt werden soll;
    3. die Einführung in eine neue Technik, Organisation oder einen neuen Prozess aus sachlichen und persönlichen Gründen als nicht mehr wirtschaftlich erscheint.
  3. Die Leistungen dürfen insgesamt einen Jahreslohn nicht übersteigen.

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