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Art. 36abis

172.220.113PVO-ETHLegislation From Independent Enterprises And Institutions1 de jan. de 2002Fonte original
  1. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall beginnt am ersten Tag der Krankheit bzw. des Unfalls. Er dauert bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch:
    1. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt wird;
    2. 365 Tage in den ersten zwei Dienstjahren nach Ablauf der Probezeit;
    3. 730 Tage ab dem dritten Dienstjahr.
  2. Tage, an denen eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, werden gleichermassen an die Dauer des Lohnfortzahlungsanspruchs angerechnet.
  3. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall wird der volle Bruttolohn einschliesslich der Zulagen ausgerichtet. Ab dem 366. Tag werden 90 Prozent des Bruttolohns bezahlt. Allfällige aufgabenbezogene Zulagen werden im gleichen Umfang gekürzt.
  4. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet der Lohnfortzahlungsanspruch mit dem Vertragsablauf, sofern dieser Zeitpunkt vor demjenigen nach Absatz 1 liegt.
  5. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn richtet sich die Lohnfortzahlung nach dem Stundenlohn der vertraglich geregelten regelmässigen Arbeitszeiten, andernfalls nach dem durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. War die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vor der Arbeitsunfähigkeit weniger als zwölf Monate beschäftigt, so gilt als Basis der durchschnittliche Lohn während der bisherigen Beschäftigungsdauer.

1 commentary

N1.Altansprüche folgen altem Recht

Nach der Übergangsregelung (Art. 65a PVO-ETH) richten sich Ansprüche auf Lohnfortzahlung, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. März 2020 (in Kraft seit 1. Oktober 2020) entstanden sind, nach dem bisherigen Recht. Der seit dem 1.10.2020 geltende Art. 36abis PVO-ETH ist auf solche vor dem Inkrafttreten entstandenen Ansprüche nicht anwendbar.

Seit Einreichung der Beschwerde wurde der vorliegend relevante Art. 36 PVO-ETH geändert und ein neuer Art. 36abis PVO-ETH in Kraft gesetzt (Änderung vom 5. März 2020, in Kraft seit dem 1. Oktober 2020, AS 2020 3653). Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Beschwerdeverfahrens, ist zur Bestimmung des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts in erster Linie auf allfällige gesetzliche Bestimmungen abzustellen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 201 f.). Art. 65a PVO-ETH sieht bezüglich Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. März 2020 vor, dass sich Ansprüche auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. März 2020 entstanden sind, nach dem bisherigen Recht richten. Da die vorliegend strittige Frage eine Lohnfortzahlung an den Beschwerdeführer nach seinem Unfall die Zeit vom [...] 2014 bis [...] 2016 betrifft, ist vorliegend entsprechend das alte Recht anwendbar. Anwendbar ist damit Art. 36 PVO-ETH in der vom 1. Januar 2009 bis zum 30. September 2020 gültigen Fassung (in der Folge: aArt. 36 PVO-ETH); der seit dem 1.
März 2020, in Kraft seit dem 1. Oktober 2020, AS 2020 3653). Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Beschwerdeverfahrens, ist zur Bestimmung des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts in erster Linie auf allfällige gesetzliche Bestimmungen abzustellen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 201 f.). Art. 65a PVO-ETH sieht bezüglich Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. März 2020 vor, dass sich Ansprüche auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. März 2020 entstanden sind, nach dem bisherigen Recht richten. Da die vorliegend strittige Frage eine Lohnfortzahlung an den Beschwerdeführer nach seinem Unfall die Zeit vom [...] 2014 bis [...] 2016 betrifft, ist vorliegend entsprechend das alte Recht anwendbar. Anwendbar ist damit Art. 36 PVO-ETH in der vom 1. Januar 2009 bis zum 30. September 2020 gültigen Fassung (in der Folge: aArt. 36 PVO-ETH); der seit dem 1. Oktober 2020 in Kraft stehende Art. 36abis PVO-ETH ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

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