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Art. 24d

231.1URGFederal Act1 de jul. de 1993Fonte original
  1. Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung ist es zulässig, ein Werk zu vervielfältigen, wenn die Vervielfältigung durch die Anwendung eines technischen Verfahrens bedingt ist und zu den zu vervielfältigenden Werken ein rechtmässiger Zugang besteht.
  2. Die im Rahmen dieses Artikels angefertigten Vervielfältigungen dürfen nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschung zu Archivierungs- und Sicherungszwecken aufbewahrt werden.
  3. Dieser Artikel gilt nicht für die Vervielfältigung von Computerprogrammen.

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