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Art. 42

231.1URGFederal Act1 de jul. de 1993Fonte original
  1. Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
    1. nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen;
    2. die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
    3. allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;
    4. den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
    5. für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
    6. eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
  2. In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt.

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