Voltar à lei

Art. 55

231.1URGFederal Act1 de jul. de 1993Fonte original
  1. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) ist zuständig für die Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 46).
  2. Der Bundesrat wählt die Mitglieder. Er regelt Organisation und Verfahren der Schiedskommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19681.
  3. Die Schiedskommission nimmt für ihre Entscheidungen keine Weisungen entgegen; das Personal des Kommissionssekretariates untersteht für diese Tätigkeit dem Kommissionspräsidenten beziehungsweise der Kommissionspräsidentin.

Footnotes

  1. SR 172.021

1 commentary

N1.ESchK nur bei gesetzlich tariffreien Nutzungen

Die ESchK darf die Angemessenheit bzw. Tarife nur für gesetzlich vorgesehene, tariffreie urheberrechtliche Nutzungen prüfen; für andere vertragliche oder nicht gesetzlich geregelte Nutzungen fehlt ihr die Kompetenz bzw. bleiben diese Regelungen unkontrolliert.

Die ESchK ist unbestrittenermassen eine richterliche Behörde (BGE 133 II 263 E. 4.1 und 5.4; Urteil des BVGer B-1624/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2.2; a.M. das BVGer im Urteil A-816/2019 vom 9. April 2020 E. 5.7), welche nach Art. 55 Abs. 1 URG dafür zuständig ist, die Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 46 Abs. 1 URG) zu genehmigen (sog. "Tarifaufsicht"). Tarife sind die auf alle Personen anwendbaren Regelungen, welche die für eine bestimmte Nutzung geschuldete Vergütung und bei Ausschliesslichkeitsrechten die Bedingungen für das Erteilen einer Lizenz im Voraus fixieren (Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 46 N 1). Insofern sind Tarife der Regelung der gesetzlich vorgesehenen Fälle urheberechtlicher Nutzungen (Art. 46 Abs. 1 URG) vorbehalten (Berger, a.a.O., Ziff. 78). Soweit ein Tarif auch andere, nicht der Bundesaufsicht unterstehende Sachverhalte regelt, ist die ESchK nicht kompetent, die Angemessenheit zu prüfen (Berger, a.a.O., Ziff. 78 mit Verweis auf Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 46 N 5 f.). Gleichzeitig bedeutet dies, dass für diese Bereiche vom URG in keiner Weise eine Markt- oder Preisordnung vorgegeben wird und auch eine allfällige Genehmigung des Tarifs durch die ESchK keine solche Ordnung schafft (Berger, a.a.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.