Voltar à lei

Art. 75

231.1URGFederal Act1 de jul. de 1993Fonte original
  1. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, die Inhaber und Inhaberinnen der Urheber- oder der verwandten Schutzrechte sowie die zugelassenen Verwertungsgesellschaften zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.
  2. In diesem Fall ist es ermächtigt, die Ware während drei Arbeitstagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigten Personen einen Antrag nach Artikel 76 stellen können.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.