Voltar à lei

Art. 77a

231.1URGFederal Act1 de jul. de 1993Fonte original
  1. Während des Zurückbehaltens der Ware ist das BAZG1ermächtigt, dem Antragsteller oder der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm oder ihr die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.
  2. Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin entnommen und versandt.
  3. Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller oder bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

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