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Art. 46a

232.11MSchGFederal Act1 de abr. de 1993Fonte original
  1. Eine internationale Registrierung kann in ein nationales Eintragungsgesuch umgewandelt werden, wenn:
    1. das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach Löschung der internationalen Registrierung beim IGE eingereicht wird;
    2. internationale Registrierung und nationales Eintragungsgesuch dieselbe Marke betreffen;
    3. die im Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen in Bezug auf die Schutzwirkung für die Schweiz tatsächlich von der internationalen Registrierung erfasst waren;
    4. das nationale Eintragungsgesuch den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
  2. Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die nach Absatz 1 hinterlegt wurden, sind unzulässig.

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