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Art. 50f

232.11MSchGFederal Act1 de abr. de 1993Fonte original

Das IGE kann mittels Verordnung vorsehen, dass gegenüber dem Gesuchsteller Gebühren erhoben werden für:

  1. die Behandlung eines Gesuchs um die internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt, oder eines Gesuchs um die Änderung der genannten Registrierung (Art. 50d Abs. 1);
  2. die materielle Prüfung der internationalen Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, deren Schutz auf schweizerischem Staatsgebiet verlangt wird (Art. 50e Abs. 2);
  3. die Behandlung eines Gesuchs um die Verweigerung der Wirksamkeit der internationalen Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe auf schweizerischem Staatsgebiet (Art. 50e Abs. 3);
  4. die Behandlung eines Gesuchs um die Gewährung einer Übergangsfrist (Art. 50e Abs. 4).

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