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Art. 64

232.11MSchGFederal Act1 de abr. de 1993Fonte original
  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
    1. eine unzutreffende Herkunftsangabe gebraucht;
    2. eine mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbare Bezeichnung gebraucht;
    3. eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Firma, eine Adresse oder eine Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft gebraucht.
  2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. …1
  3. Das IGE kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.

Footnotes

  1. Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 6 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

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