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Art. 50a

232.111MSchVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1993Fonte original

Der Antrag auf Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs kann frühestens gestellt werden:

  1. wenn eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung erlassen wurde: fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens für die Schutzgewährung in der Schweiz;
  2. wenn keine Schutzverweigerung erlassen wurde: fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Mitteilung der Schutzverweigerung oder fünf Jahre nach Mitteilung der Erklärung über die Schutzgewährung.

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