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Art. 52i

232.111MSchVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1993Fonte original
  1. Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten des Produkts nach einer einheitlichen Berechnungsart zugerechnet, insbesondere nach einer der folgenden Berechnungsarten:
    1. Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten in der Höhe des Prozentsatzes zugerechnet, der dem Anteil der in der Schweiz anfallenden Kosten der betreffenden Materialien entspricht.
    2. Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten zu folgenden Prozentsätzen zugerechnet:
    1. zu 100 Prozent für Materialien, die die Voraussetzungen der Artikel 48–48c MSchG erfüllen; 2. zu 0 Prozent für Materialien, die die Voraussetzungen der Artikel
    48–48c MSchG nicht erfüllen.
  2. Die Materialgemeinkosten werden nach einem geeigneten Schlüssel auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt.

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