Ansprüche aus nuklearen Ereignissen unterstehen schweizerischem Recht.
Ist die Kernanlage des haftpflichtigen Inhabers in einem Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens1gelegen, so bestimmt sich nach dem Recht dieses Vertragsstaates:
ob sich die Ersatzpflicht des Inhabers für nukleare Schäden über den in Artikel 2 Absatz (b) des Übereinkommens genannten Anwendungsbereich hinaus erstreckt;
ob und inwieweit ein nuklearer Schaden in den Fällen von Artikel 9 des Übereinkommens ersetzt wird.
Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar auf den Inhaber einer Kernanlage, die nicht in einem Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens gelegen ist, sofern dieser Staat der Schweiz gegenüber eine mindestens gleichwertige Regelung vorsieht.