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Art. 163b

291IPRGFederal Act1 de jan. de 1989Fonte original
  1. Eine ausländische Gesellschaft kann eine schweizerische Gesellschaft übernehmen (Emigrationsabsorption) oder sich mit ihr zu einer neuen ausländischen Gesellschaft zusammenschliessen (Emigrationskombination), wenn die schweizerische Gesellschaft nachweist, dass:
    1. mit der Fusion ihre Aktiven und Passiven auf die ausländische Gesellschaft übergehen; und
    2. die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in der ausländischen Gesellschaft angemessen gewahrt bleiben.
  2. Die schweizerische Gesellschaft hat alle Vorschriften des schweizerischen Rechts zu erfüllen, die für die übertragende Gesellschaft gelten.
  3. Die Gläubiger sind unter Hinweis auf die bevorstehende Fusion in der Schweiz öffentlich zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Artikel 46 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20031findet sinngemäss Anwendung.
  4. Im Übrigen untersteht die Fusion dem Recht der übernehmenden ausländischen Gesellschaft.

Footnotes

  1. SR 221.301

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