Ersuchen um Fahndung und Festnahme zum Zwecke der Auslieferung müssen ausser den Angaben nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 Buchstabe a Hinweise enthalten auf:
das Bestehen eines gültigen Hafttitels, das Datum seiner Ausstellung und die Behörde, die ihn erlassen hat;
die Absicht der zuständigen Behörde, ein Auslieferungsersuchen zu stellen.
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