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Art. 15

412.10BBGFederal Act1 de jan. de 2004Fonte original
  1. Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachfolgend Berufstätigkeit) erforderlich sind.
  2. Sie umfasst insbesondere die Vermittlung und den Erwerb:
    1. der berufsspezifischen Qualifikationen, welche die Lernenden dazu befähigen, eine Berufstätigkeit kompetent und sicher auszuüben;
    2. der grundlegenden Allgemeinbildung, welche die Lernenden dazu befähigt, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren;
    3. der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Lernenden dazu befähigen, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen;
    4. der Fähigkeit und der Bereitschaft zum lebenslangen Lernen sowie zum selbstständigen Urteilen und Entscheiden.
  3. Sie schliesst an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien, nach denen ein Mindestalter für den Beginn der beruflichen Grundbildung festgelegt werden kann.
  4. Die Bildungsverordnungen regeln den obligatorischen Unterricht einer zweiten Sprache.
  5. Der Sportunterricht richtet sich nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20111.2

Footnotes

  1. SR 415.0

  2. Fassung gemäss Art. 34 Ziff. 3 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3953;BBl 2009 8189).

1 commentary

N1.Vorrang der Ausbildung im Lehrvertrag

Beim Lehrvertrag steht die berufliche Ausbildung im Vordergrund; die Arbeitspflicht der lernenden Person dient primär der Vermittlung der für den Beruf erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die den massgebenden Vertragsinhalt bilden. In der Praxis kann die betriebliche Ausbildung über weite Teile der Lehrzeit erfolgen (z.B. durchschnittlich 3½–4 Tage pro Woche im konkret dokumentierten Fall).

Bei einem Lehrvertrag handelt es sich um einen Arbeitsvertrag mit der Besonderheit, dass die Arbeit in erster Linie der beruflichen Ausbildung der lernenden Person dient. Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, die lernende Person für einen bestimmten Beruf fachgemäss auszubilden, und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten (Art. 344 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Soweit das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) keine abweichenden Regelungen enthält, richtet sich der Lehrvertrag nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen (Art. 14 Abs. 1 BBG). Letzterer ist somit eine Unterart des Arbeitsvertrags, der aus Elementen der Arbeitsleistung und solchen der Berufsbildung besteht (zum Ganzen BGE 132 III 753 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. VGr, 17. Mai 2006, PK.2006.00001, E. 2.1). Der Lehrzweck, das heisst die Vermittlung und der Erwerb von Fähigkeiten, Kenntnissen und Fertigkeiten, die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld erforderlich sind (Art. 15 Abs. 1 BBG), erfüllt sich auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags. Daraus erhellt, dass beim Lehrvertrag die berufliche Ausbildung und nicht die (entgeltliche) Arbeitsleistung den massgebenden Vertragsinhalt bildet (BGE 102 V 228 E. 2a; Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A., Basel 2020, Art. 344 N. 12) Die Beschwerdeführerin wird gestützt auf den Lehrvertrag während vier Jahren für G tätig sein, wofür sie einen Lohn von zwischen Fr. 500.- (im ersten Lehrjahr) und Fr. 1'200.- (im vierten Lehrjahr) erhalten wird (vgl. zur Dauer der beruflichen Grundbildung Art. 17 Abs. 1 und 3 BBG). Die praktische Ausbildung im Betrieb erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3 ½ bis 4 Tagen pro Woche. 5.4.2 Unter den Begriff der "Leistungen" im Sinn der vorzitierten Arbeitnehmerdefinition (E. 5.3) fallen alle Tätigkeiten, welche einen gewissen wirtschaftlichen Wert für den Arbeitgeber haben. Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang aufweisen, dass sie als völlig untergeordnet und unwesentlich erscheinen, sind nicht erfasst.

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