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Art. 11

451.1NHVFederal Council Ordinance1 de fev. de 1991Fonte original
  1. Bei globalen Finanzhilfen hält das BAFU, das BAK oder das ASTRA die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
    1. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 10a Abs. 1) nicht nachkommt;
    2. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.
  2. Stellt sich bei globalen Finanzhilfen nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das BAFU, das BAK oder das ASTRA vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
  3. Die Rechtsfolgen von Leistungsstörungen bei zugesicherten Finanzhilfen im Einzelfall und die Rückforderung bereits ausbezahlter Finanzhilfen richten sich nach Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19901.

Footnotes

  1. SR 616.1

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