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Art. 18

451.1NHVFederal Council Ordinance1 de fev. de 1991Fonte original
  1. Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Biotope und für den ökologischen Ausgleich richtet sich nach:
    1. der nationalen, regionalen oder lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte;
    2. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen sowie von deren Planung;
    3. der Bedeutung der Massnahmen für die Tier- und Pflanzenarten, die für die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt prioritär sind;
    4. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte;
    5. der Bedeutung der Massnahmen für die Vernetzung von schützenswerten Biotopen und von Beständen schützenswerter Arten;
    6. der Qualität der Leistungserbringung;
    7. der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und den Biotopschutz.1
  2. Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
  3. Im Übrigen gelten die Artikel 4–4b und 6–11.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 2. Febr. 2011 (Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich), in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 649).

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