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Art. 26

451.1NHVFederal Council Ordinance1 de fev. de 1991Fonte original
  1. Die Kantone sorgen für einen sachgerechten und wirksamen Vollzug von Verfassungs- und Gesetzesauftrag. Sie bezeichnen dazu Amtsstellen als Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege und geben diese dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA bekannt.1
  2. Die Kantone berücksichtigen bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 1 der V vom 2. Okt. 19892über die Raumplanung) die Massnahmen, für die der Bund Finanzhilfen oder Abgeltungen nach der vorliegenden Verordnung ausrichtet. Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, den Schutzmassnahmen Rechnung tragen.

Footnotes

  1. Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).

  2. [AS 1989 1985, 1996 1534.AS 2000 2047Art. 50]. Siehe heute die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1 ).

2 commentaries

N1.Präzisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch Kantone

Zur Erfüllung des bundesrechtlichen Vollzugsauftrags können die Kantone unbestimmte Rechtsbegriffe mittels kantonaler Verordnungen präzisieren und konkretisieren, soweit dies für einen sachgerechten und wirksamen Vollzug erforderlich ist (vgl. 1C_25/2022 E. 4.4 in Bezug auf Art. 26 Abs. 1 NHV).

Mit Blick auf die Auslegung des kantonalen Gesetzesrechts lassen diese Erwägungen keine Willkür erkennen. Der Wortlaut von § 55 NLG ("insbesondere") spricht für eine nicht abschliessende Aufzählung. Im Übrigen weisen die streitigen Pflegevorschriften einen engen Zusammenhang zu den - in § 55 NLG ausdrücklich genannten - Pflegebeiträgen auf, präzisieren sie doch die Grundanforderungen an die Pflege von geschützten oder schutzwürdigen Mahd- und Weideflächen, die Anspruch auf Pflegebeträge und Abgeltungen gemäss den §§ 11, 11a und 13 NLV begründen. Eine allzu restriktive Auslegung von § 55 NLG könnte überdies in Widerspruch zum bundesrechtlichen Vollzugsauftrag treten: Dieser verlangt, dass die Kantone die für den Vollzug erforderlichen Bestimmungen erlassen (Art. 24f in fine NHG), wobei diese sachgerecht und wirksam zu sein haben (Art. 26 Abs. 1 NHV; vgl. JEAN-BAPTISTE ZUFFEREY/ ANDRIN STUDER, in: Peter M. Keller u.a. [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar NHG], Art. 24f N. 2). Der Verwirklichung dieses Vollzugsauftrags kann auch die Präzisierung und Konkretisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen mittels kantonalen Verordnungsrechts dienen (vgl. unten E. 6.2).

N2.Pflicht zur Beiziehung kantonaler Fachstellen

Die Kantone benennen kantonale Fachstellen für Naturschutz/Heimatschutz/Denkmalpflege. Im cited Fall wird die Frage aufgeworfen, ob die Baubewilligungsbehörde für die Beurteilung der Notwendigkeit eines ENHK-/EKD‑Gutachtens die kantonale Fachstelle hätte beiziehen müssen; im Kanton Zürich ist dies das Amt für Raumentwicklung (ARE/ZH).

Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist, auch innerhalb der Bauzone, eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet sind (BGE 131 II 545 E. 2.2; Urteil 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 7.2). Ebenso ist in diesem Fall Art. 7 NHG zu berücksichtigen. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Baubewilligungsbehörde verpflichtet gewesen wäre, für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Gutachtens der ENHK oder EKD die kantonale Fachstelle beizuziehen. Im Kanton Zürich ist dies das Amt für Raumentwicklung (ARE/ZH; Art. 25 Abs. 2 NHG, Art. 26 Abs. 1 NHV, § 2 und § 2a der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV/ZH; LS 702.11]).
Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist, auch innerhalb der Bauzone, eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet sind (BGE 131 II 545 E. 2.2; Urteil 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 7.2). Ebenso ist in diesem Fall Art. 7 NHG zu berücksichtigen. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Baubewilligungsbehörde verpflichtet gewesen wäre, für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Gutachtens der ENHK oder EKD die kantonale Fachstelle beizuziehen. Im Kanton Zürich ist dies das Amt für Raumentwicklung (ARE/ZH; Art. 25 Abs. 2 NHG, Art. 26 Abs. 1 NHV, § 2 und § 2a der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV/ZH; LS 702.11]).

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