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Art. 5

451.1NHVFederal Council Ordinance1 de fev. de 1991Fonte original
  1. Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach:
    1. der nationalen, regionalen oder lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte;
    2. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen;
    3. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte;
    4. der Qualität der Leistungserbringung.
  2. Die Höhe der globalen Finanzhilfen wird zwischen dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
  3. In den Bereichen Denkmalpflege, Archäologie, Ortsbildschutz und Schutz der historischen Verkehrswege können die Finanzhilfen auch mittels folgender Höchstbeiträge in Prozenten an die beitragsberechtigten Aufwendungen festgelegt werden:
    1. 25 Prozent für Objekte von nationaler Bedeutung;
    2. 20 Prozent für Objekte von regionaler Bedeutung;
    3. 15 Prozent für Objekte von lokaler Bedeutung.
  4. Ausnahmsweise kann der Prozentsatz nach Absatz 3 bis auf höchstens 45 Prozent erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, dass die unerlässlichen Massnahmen andernfalls nicht finanziert werden können.

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