In der Zusicherung entbinden das BAFU, das BAK oder das ASTRA die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer von der Anmerkungspflicht, falls die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen auf andere Weise gleichwertig abgesichert werden. Sie berücksichtigen dabei die Bedeutung des Objekts, seine potentielle Gefährdung sowie die vorhandenen kantonalen rechtlichen Schutzmöglichkeiten.
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