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Art. 7

451.34AlgVFederal Council Ordinance1 de ago. de 2001Fonte original
  1. Ein Abweichen vom Schutzziel ortsfester Objekte ist nur zulässig für standortgebundene Vorhaben, die einem überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Verursacherinnen und Verursacher sind zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
  2. Vom Schutzziel ortsfester Objekte darf zudem abgewichen werden bei:
    1. notwendigen Unterhaltsarbeiten zum Hochwasserschutz insbesondere im Bereich von Kiessammlern und Rückhaltebecken;
    2. der Nutzung bestehender Fischzuchtanlagen;
    3. Massnahmen nach dem Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19911;
    4. Massnahmen nach der Altlasten-Verordnung vom 26. August 19982;
    5. der Sicherung von Fruchtfolgeflächen.
  3. Vom Schutzziel der Wanderobjekte darf abgewichen werden, wenn dies in einer Vereinbarung oder einer Verfügung nach Artikel 5 Absatz 2 festgehalten ist.

Footnotes

  1. SR 814.20

  2. SR 814.680

1 commentary

N1.Interessenabwägung, Schutz und Ersatzmassnahmen

Bei standortgebundenen Vorhaben ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich; sie zielt darauf ab, das Projekt so zu optimieren, dass die verschiedenen Interessen möglichst umfassend berücksichtigt werden. Es gilt der Grundsatz der grösstmöglichen Schonung des IANB‑Objekts; hierfür sind bestmögliche Schutz‑ und Wiederherstellungsmassnahmen vorzusehen. Verbleibende Beeinträchtigungen sind durch angemessene Ersatzmassnahmen zu kompensieren.

Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass die Erstellung der SABA in nur 60 m Entfernung von IANB-Objekt Ochsenweid und die dafür erforderliche Zufahrt durch das IANB-Objekt die Schutzziele gemäss Art. 6 AlgV beeinträchtigen können. Allerdings ist unstreitig, dass das verschmutzte Abwasser der Nationalstrasse N1 vor dessen Einleitung in die Sitter gereinigt werden muss (vgl. Art. 7 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 15 GSchG; Art. 6 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201] i.V.m. Anh. 3 GSchV). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Variante einer technischen SABA am Standort des bestehenden Rückhaltebeckens sei nicht genügend geprüft worden; sie setzt sich jedoch nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu dieser Frage auseinander (vgl. angefochtener Entscheid E. 7 zur Eignung von technischen Filtern, insbesondere Splitt-/Kiesfilter im allgemeinen und E. 10 speziell zum Standort des Rückhaltebeckens Ochsenweid). Damit ist grundsätzlich von der Standortgebundenheit der Anlage auszugehen. Ein Abweichen von den Schutzzielen kann daher in Erwägung gezogen werden, sei es nach Art. 7 Abs. 1 AlgV (standortgebundenes Vorhaben von ebenfalls nationaler Bedeutung) oder nach Art. 7 Abs. 2 AlgV (Massnahme nach dem Gewässerschutzgesetz). Dies setzt indessen eine umfassende Interessenabwägung voraus. Deren Ziel muss es sein, das Projekt so zu optimieren, dass alle Interessen möglichst umfassend berücksichtigt werden (vgl. BGE 148 II 36 E. 13.5). Es gilt in jedem Fall der Grundsatz der grösstmöglichen Schonung des IANB-Objekts; hierfür sind "bestmögliche" Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen vorzusehen. Die dennoch verbleibenden Beeinträchtigungen müssen durch angemessene Ersatzmassnahmen kompensiert werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 AlgV).
Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass die Erstellung der SABA in nur 60 m Entfernung von IANB-Objekt Ochsenweid und die dafür erforderliche Zufahrt durch das IANB-Objekt die Schutzziele gemäss Art. 6 AlgV beeinträchtigen können. Allerdings ist unstreitig, dass das verschmutzte Abwasser der Nationalstrasse N1 vor dessen Einleitung in die Sitter gereinigt werden muss (vgl. Art. 7 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 15 GSchG; Art. 6 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201] i.V.m. Anh. 3 GSchV). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Variante einer technischen SABA am Standort des bestehenden Rückhaltebeckens sei nicht genügend geprüft worden; sie setzt sich jedoch nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu dieser Frage auseinander (vgl. angefochtener Entscheid E. 7 zur Eignung von technischen Filtern, insbesondere Splitt-/Kiesfilter im allgemeinen und E. 10 speziell zum Standort des Rückhaltebeckens Ochsenweid). Damit ist grundsätzlich von der Standortgebundenheit der Anlage auszugehen. Ein Abweichen von den Schutzzielen kann daher in Erwägung gezogen werden, sei es nach Art. 7 Abs. 1 AlgV (standortgebundenes Vorhaben von ebenfalls nationaler Bedeutung) oder nach Art. 7 Abs. 2 AlgV (Massnahme nach dem Gewässerschutzgesetz). Dies setzt indessen eine umfassende Interessenabwägung voraus. Deren Ziel muss es sein, das Projekt so zu optimieren, dass alle Interessen möglichst umfassend berücksichtigt werden (vgl. BGE 148 II 36 E. 13.5). Es gilt in jedem Fall der Grundsatz der grösstmöglichen Schonung des IANB-Objekts; hierfür sind "bestmögliche" Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen vorzusehen. Die dennoch verbleibenden Beeinträchtigungen müssen durch angemessene Ersatzmassnahmen kompensiert werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 AlgV).

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