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Art. 100a

510.10MGFederal Act1 de jan. de 1996Fonte original
  1. Die Militärverwaltung und die Armee können zum Schutz von militärischen Fernmeldeanlagen ein nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19971konformes Betriebsmittel oder eine konforme Fernmeldeanlage auf Kosten des Bundes ändern oder ersetzen, sofern die Konformität gewahrt bleibt.
  2. Die Militärverwaltung und die Armee können zum gleichen Zweck und zur Wahrung der Sicherheit die zuständige zivile Behörde anweisen, die Nutzung von Fernmeldeanlagen und Betriebsmitteln örtlich und zeitlich begrenzt einzuschränken oder zu verbieten.
  3. Massnahmen nach Absatz 2 bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
  4. Der Bund leistet für die Änderung, den Ersatz, Einschränkung und Verbot angemessene Entschädigung.
  5. Änderung, Ersatz, Einschränkung und Verbot werden durch die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee verfügt. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz2.
  6. Der Bundesrat kann für Behörden und Organisationen, die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen.
  7. Er bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und legt ihre Aufgaben fest.

Footnotes

  1. SR 784.10

  2. SR 172.021

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