Der Bundesrat kann nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2025 während fünf Jahren zur Schaffung eines flexiblen Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen über:
die Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13);
die Höchstzahl der Ausbildungsdiensttage für die Mannschaft (Art. 42 Abs. 2);
die Höchstdauer der Rekrutenschulen (Art. 49 Abs. 4);
die Höchstdauer der Wiederholungskurse (Art. 51 Abs. 2);
die Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung (Art. 54a ).
Die Höchstzahl nach Absatz 1 Buchstabe b darf um maximal 30 Tage abweichen. Die Höchstdauer nach Absatz 1 Buchstabe c darf um maximal sechs Wochen abweichen. Die Höchstdauer nach Absatz 1 Buchstabe d darf um maximal 14 Tage abweichen.
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