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Art. 48a

510.10MGFederal Act1 de jan. de 1996Fonte original
  1. Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen abschliessen über:
    1. die Ausbildung schweizerischer Truppen im Ausland;
    2. die Ausbildung ausländischer Truppen in der Schweiz;
    3. die Ausbildung ausländischer Truppen im Ausland;
    4. gemeinsame Übungen mit ausländischen Truppen.
  2. Er kann Einrichtungen und Material der Armee für Ausbildungszwecke im internationalen Rahmen zur Verfügung stellen.
  3. Er erlässt Bestimmungen über den obligatorischen und freiwilligen Militärdienst im Ausland, den Angehörige der Armee als Spitzensportlerinnen und -sportler, Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer oder Funktionärinnen und Funktionäre für die Leistungsentwicklung und Wettkämpfe der Spitzensportlerinnen und -sportler nutzen. Dabei kann er besondere Bestimmungen erlassen über:
    1. Verpflegung;
    2. Unterkunft;
    3. Dienstreisen;
    4. Ausrüstung und Material;
    5. Versicherungen;
    6. Haftung.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725;BBl 2021 2198).

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