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Art. 55

510.10MGFederal Act1 de jan. de 1996Fonte original
  1. Angehende Wachtmeister und Leutnants müssen eine auf ihre Aufgabe ausgerichtete Kaderausbildung bestehen.
  2. Die neu ernannten Wachtmeister und Leutnants müssen einen Ausbildungsdienst in einer Rekrutenschule bestehen. Sie tragen die Ausbildungs- und Führungsverantwortung auf ihrer Stufe.
  3. Der Bundesrat regelt:
    1. welche weiteren Ausbildungsdienste für einen höheren Grad, eine neue Funktion oder eine Umschulung zu bestehen sind;
    2. 1 welche besonderen Dienste Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere zu leisten haben;
    3. die maximale Dauer der Kaderausbildung und der Ausbildungsdienste.
  4. Er kann das VBS ermächtigen, die Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten wie Aufteilung, Teilnehmer und Zulassungsbedingungen zu regeln.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297;BBl 2014 6955).

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