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Art. 65c

510.10MGFederal Act1 de jan. de 1996Fonte original
  1. Das VBS kann für Angestellte der Militärverwaltung des Bundes, die für einen Einsatz der Armee unentbehrliche Leistungen erbringen, den militärischen Einsatz anordnen.
  2. Diese Angestellten leisten den militärischen Einsatz als Militärdienst. Nicht militärdienstpflichtige Angestellte werden dafür der Armee zugewiesen, sofern der Arbeitsvertrag eine entsprechende Verpflichtung vorsieht.
  3. Das VBS regelt die Unterstellungsverhältnisse für die Dauer des Einsatzes.

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