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Art. 94

510.10MGFederal Act1 de jan. de 1996Fonte original
  1. Die Organisation der Armee nach dem Milizprinzip beruht auf:
    1. einer Militärdienstpflicht, die für die Mehrheit der Angehörigen der Armee mehrere Jahre dauert;
    2. einer Aufteilung der Ausbildungsdienstpflicht auf eine Grundausbildung und wiederkehrende kurze Ausbildungsdienste für die Mehrheit der Angehörigen der Armee;
    3. einer festen Einteilung der Angehörigen der Miliz;
    4. dem Grundsatz, dass die Milizangehörigen auf allen Kader- und Kommandantenstufen sowie bei den Generalstabsoffizieren, mit Ausnahme der Stäbe der Armeestufe, die Mehrheit bilden;
    5. einer Beschränkung der Anzahl von stehenden Bereitschaftstruppen und von Berufsmilitärs auf das Notwendige;
    6. einer zivilen Militärverwaltung des Bundes;
    7. einem System zur Erhöhung der Bereitschaft.
  2. Vom Grundsatz des Milizprinzips darf nur abgewichen werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen und für die Aufgabenerfüllung der Armee zwingend notwendig ist.

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