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Art. 13

613.2FiLaGFederal Act1 de abr. de 2005Fonte original

Die Kantone erarbeiten für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich eine interkantonale Rahmenvereinbarung. Darin legen sie insbesondere fest:

  1. die Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit;
  2. die Grundsätze des Lastenausgleichs;
  3. die zuständigen Organe;
  4. die Mitwirkung der kantonalen Parlamente bei der Zusammenarbeit mit Lastenausgleich;
  5. das Beitritts- und Austrittsverfahren;
  6. das interkantonale Streitbeilegungsverfahren, das für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zur Anwendung kommt;
  7. wie weit die Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit und des Lastenausgleichs im innerkantonalen Verhältnis zwischen den Kantonen und ihren Gemeinden zu beachten sind.

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