Voltar à lei

Art. 15c

616.1SuGFederal Act1 de abr. de 1991Fonte original
  1. Wer um eine Finanzhilfe nachsucht oder sich um die Übertragung einer Bundesaufgabe bewirbt, muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Er oder sie hat ihr auch Einsicht in die Akten und den Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren.
  2. Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen auch nach der Gewährung von Finanzhilfen oder der Übertragung von Bundesaufgaben, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und Rückforderungsansprüche abklären kann.
  3. Sie bestehen nach der Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen auch für Dritte, soweit diese vom Empfänger für die Aufgabenerfüllung beigezogen werden.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 654;BBl 2020 6985).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.