Voltar à lei

Art. 21

641.101StVFederal Council Ordinance1 de jul. de 1974Fonte original
  1. Der Effektenhändler hat für seinen Hauptsitz und für jede abgabepflichtige Zweigniederlassung je ein Umsatzregister zu führen. Wenn er seine Bücher so einrichtet, dass sich aus ihnen die für die Abgabebemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen, kann ihn die ESTV von der Führung eines besonderen Umsatzregisters entbinden.
  2. Das Register ist wie folgt der Reihe nach in Spalten zu gliedern:
  3. Datum des Geschäftsabschlusses;
  4. Art des Geschäftes;
  5. Anzahl oder Nennwert der Titel;
  6. Bezeichnung der Titel; 5.1 Titelkurs, Währung sowie Umrechnungskurs bei Fremdwährungen; 6.2 Name, Domizil, Ansässigkeitsstaat und Effektenhändler-Nummer des Verkäufers und des Käufers;
  7. Entgelt in Schweizer Währung a. abgabebelastete Umsätze aa. inländische Titel bb*.* ausländische Titel, b. nicht abgabebelastete Umsätze.
  8. Jedes Geschäft ist innert drei Tagen nach seinem Abschluss oder nach Eingang der Abrechnung im Register einzutragen, sofern es nicht gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b oder d–g StG von der Abgabe ausgenommen ist. Der Zugriff auf die Daten der nicht einzutragenden Geschäfte ist für Kontrollzwecke der ESTV auf deren Begehren zu gewährleisten.3
  9. In der Spalte «Art des Geschäftes» ist das Geschäft, sofern es sich nicht um einen einfachen Kauf oder Verkauf handelt, nach seiner Art zu bezeichnen (z. B. Umwandlung, Unterbeteiligung, Report, Tausch). In der Spalte «Name, Domizil, Ansässigkeitsstaat und Effektenhändler-Nummer des Käufers und des Verkäufers» ist der Ansässigkeitsstaat aufzuführen (mindestens die Angabe Schweiz/Liechtenstein oder Ausland); das Domizil ist nur anzugeben, wenn keine Abgabe geschuldet ist.4
  10. Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die ESTV eine von Absatz 2 abweichende Art der Eintragung gestatten. Der Antrag des Abgabepflichtigen ist unter Vorlage von Mustern zu begründen.
  11. Das Entgelt für die abgabebelasteten Umsätze ist Seite für Seite oder Tag für Tag und auf Ende jedes Quartals zusammenzuzählen.5
  12. Die Registerseiten sind fortlaufend zu nummerieren und geheftet oder in Büchern zusammengefasst während fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, sofern die in Artikel 2 erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.6
  13. Effektenhändler nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben b Ziffer 2 sowie d und f StG müssen die mit inländischen Banken im Sinne des Bankengesetzes wie auch die mit inländischen Händlern nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 StG getätigten Geschäfte nicht im Register eintragen, wenn sie sich beim Abschluss dieser Geschäfte nicht als Effektenhändler ausgewiesen haben.7

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 228).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2349).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2349).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2349).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 228).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2349).

  7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992 (AS 1993 228). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2349).

1 commentary

N1.Umsatzabgabe delegierbar; gewerbsmässige Händler ausgeschlossen

Bei Vorliegen des Vermittlerstatus kann die Abrechnung der Umsatzabgabe an die am selben Geschäft beteiligten inländischen Banken oder Händler delegiert werden; diese Möglichkeit besteht nicht für gewerbsmässige Händler (vgl. Art. 21 Abs. 8 StV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG).

Mit der Feststellung des Vermittlerstatus beurteilte die ESTV im Übrigen nicht nur die Abgabepflicht, sondern auch die Grundlagen der Abgabebemessung. Denn Vermittler gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG haben - im Unterschied zu gewerbsmässigen Händlern - keinen Anspruch auf die Befreiung des Handelsbestands nach Art. 14 Abs. 3 StG (i.V.m. Art. 25a Abs. 2 StV). Zugleich bedeutete die Qualifikation als Vermittler für die Stiftungen, dass sie die Abgabepflicht bzw. die Abrechnung der Umsatzabgabe an die am selben Geschäft beteiligten Banken oder Händler delegieren könnten, was Händlern nicht möglich ist (Art. 21 Abs. 8 StV). Der verbindlich festgestellte Vermittlerstatus wirkte sich auf diese Weise direkt auf die Beträge aus, die die Stiftungen an Umsatzabgaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 zu bezahlen hatten und die die ESTV mit der jeweiligen Dispositivziffer 2 festsetzte.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.