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Art. 39

641.611MinöStVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1997Fonte original
  1. Wer gewerbsmässig Waren nach dem Gesetz einführt, kann der Steuerbehörde ein schriftliches Gesuch um Bewilligung der periodischen Steueranmeldung einreichen.
  2. Die Steuerbehörde erteilt die Bewilligung, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit geleistet hat. Die Bewilligung ist nicht übertragbar.
  3. Die zugelassenen Lagerinhaber benötigen keine Bewilligung für die periodische Steueranmeldung.

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