Voltar à lei

Art. 46

661.1WPEVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1996Fonte original

Reicht eine Zahlung nicht aus für die Tilgung aller fälligen Ansprüche auf Ersatzabgaben, Gebühren, Kosten und Bussen, und wird die Zahlung nicht zur Begleichung der Abgabeschuld eines bestimmten Ersatzjahres vorgenommen, so wird sie zunächst auf den ältesten unverjährten Rückstand angerechnet. Vom Rückstand eines Jahres werden zuerst Gebühren, Kosten sowie Bussen und danach die Ersatzabgabe und die Zinsen getilgt.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.