661.1WPEVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1996Fonte original
Ist eine Sicherstellungsverfügung nach Artikel 36 WPEG erlassen worden, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.
Die kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe haben gegen zahlungssäumige Landesabwesende, die Vermögensstücke in der Schweiz haben, nach Artikel 50 Absatz 2 oder 52 und 271 ff. des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes1die Schuld- oder Arrestbetreibung einzuleiten.