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Art. 57a

661.1WPEVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1996Fonte original
  1. Die Änderungen vom 12. August 2020 dieser Verordnung werden erstmals auf das Ersatzjahr 2021 angewendet.
  2. Erstes Jahr der Berücksichtigung von vor der Ersatzpflicht geleisteten Diensttagen nach Artikel 5a Absatz 2 ist das Rekrutierungsjahr 2021. Überträge aus früheren Jahren sind nicht möglich. Bei Ersatzpflichtigen, die 2018, 2019 oder 2020 im selben Jahr sowohl die Rekrutierung als auch die Grundausbildung und allenfalls weitere Diensttage im Zivilschutz absolviert haben, werden alle diese Diensttage berücksichtigt.
  3. Artikel 5a Absatz 3 wird erstmals im Jahr 2020 angewendet. Überträge aus früheren Jahren sind nicht möglich.
  4. Die anteilsmässige Rückerstattung von Ersatzabgaben nach Artikel 54a wird erstmals denjenigen höheren Unteroffizieren und Offizieren des Zivilschutzes gewährt, die im Jahr 2021 in ihrem 41. Altersjahr aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden.
  5. Die anteilsmässige Rückerstattung wird allen Personen gewährt, deren Dienstzeit gemäss Artikel 99 Absatz 3 BZG1verlängert wurde

Footnotes

  1. SR 520.1

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